§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Männerchor
"Frohsinn" 1877 Horka mit dem Zusatz e.V.
Er hat seinen Sitz in Horka und ist im
Vereinsregister 6632 im Amtsgericht Dresden eingetragen.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs!
Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere
musikalische Veranstaltungen vor unsd stellt sich
dabei auch in den Dienst der
Öffentlichkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der
Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt
vorzulegen.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen
oder konfessionellen Richtung.
§ 3 - Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden sowie Ehrenmitgliedern.
Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann
jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores
unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab,
so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese
entscheidet endgültig.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer
Weise
für den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der
Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand unter
Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres.
Bis zu
diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des
Mitgliedsbeitrages
verpflichtet. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht für das ausscheidende
Mitglied kein An-
spruch bezüglich des Vereinsvermögens.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
mit sofortiger
Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist
dem Mitglied
unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Beschluss
über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefes
bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur
Mitglieder-
versammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang des einge-
schriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden.
Die Mitgliederversammlung, die über die
Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift
einzuberufen.
Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich
damit dem Ausschließungs-
beschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche
Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 5 - Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden
Mitglieder außerdem die
Pflicht, regelmäßig an den Singestunden teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der
Migliederversammlung festgelegten Beitrag pünktlich
zu entrichten, ausgenommen Ehrenmitglieder.
Gleiches gilt für einen vom Vorstand aus besonderem Anlass beschlossenen
Umlagesatz.
§ 6 - Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen
Zwecken des Vereins.
Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene
Vergü-
tungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder
noch andere Personen gewährt werden.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8 - Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch
den Vorstand einzuberufen,
im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder dies beantragt.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung schriftlich
einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die erschienene
Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden
mit einfacher Stimmen-
mehrheit gefasst und durch den Schriftführer
protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenenthaltung gilt als ungültige
Stimme.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
des Vorstands
c) Wahl des Vorstandes
d) Festlegung der Singestimme zur
Rechnungsprüfung (mindestens 2 Personen)
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des
Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der
Satzung
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Entgegennahme des musikalischen Berichts des Chorleiters
k) Beschlussfassung in Angelegenheiten von besonderer
Bedeutung auf Antrag des Vorstandes
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind
acht Tage vor der Mitglieder-
versammlung schriftlich oder zur Niederschrift beim
Vorstand einzureichen.
§ 9 - Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1. dem geschäftsführenden Vorstand
2. dem Chorleiter
3. dem Beirat.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende
c) der Schatzmeister
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein
vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit
aus, so übernimmt auf Beschluss
des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen
bis zur satzungsmäßigen
Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden
oder stellvertretenden Vorsitzenden
schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht
angekündigt zu werden. Die Beschlüsse
des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und einem
weiteren Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen.
§ 10 - Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
Zustimmung von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung
nichts anderes
beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die
gemeinsam vertretungsbe-
rechtigten Liquidatoren.
Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das
vorhandene Vermögen an die
Gemeinde Horka mit dem Auftrag überwiesen, es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 12 - Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 03.09.2002
beschlossen worden und mit dem
gleichen Tage in Kraft getreten.